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Materialkosten p/t 35,70 Euro.
(1 cbm = ca. 1,4 t)
Preise inkl. MwSt.
Bitte beachten: Stellen Sie sicher, dass sich der Entladeplatz auf einem festen Untergrund befindet.
Weiterhin muss unser Lkw frei und gerade stehen können (nicht unter Bäumen und/ oder Stromleitungen), damit er problemlos abladen kann.
Nicht mehr lieferbar
Lieferdatum
Standgeld
Für die Be- und Entladung von schüttbaren Massengütern beträgt die Be- und Entladefrist jeweils maximal 20 Minuten. Ziffer 11 ADSp 2017 bleibt unberührt.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
(1) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass die Be- und Entladestelle sowie die Zufahrtswege für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind.
(3) Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten, sonstigen Hohlräumen oder anderweitigen Hindernissen, die die Zufahrten oder die Stand- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen können und auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes oder des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er dem Frachtführer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des §§ 414 II, 425 II HGB, 254, 280 BGB bleiben unberührt.